Der finale Gesetzesvorschlag zum EEG 2023 wurde beschlossen und folgte dem Gesetzesvorschlag (Drucksache 20/1630) und dem zugehörigen Änderungsantrag der Koalition. Zum Thema „Trennung von Prosumern und Volleinspeisern“ bei Photovoltaik gab es im Vorfeld viel Protest, daher hier die Details.
Trennung von Prosumern und Volleinspeisern
Die Kurzfassung der Regelung findet sich auf Seite 139 der Drucksache 20/1630:
Bei Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen wird insbesondere die Vergütung für Anlagen differenziert. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten wieder eine angemessene Förderung. Anlagen, die ihren Strom selbst verbrauchen, erhalten eine an den durchschnittlichen Eigenverbrauch angepasste Förderung. Diese Regelungen sollen vorbehaltlich ihrer beihilferechtlichen Genehmigung bereits vorgezogen im Lauf des Jahres 2022 anwendbar sein, um zwischenzeitlichen Attentismus zu vermeiden. Darüber hinaus wird die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze bis Anfang 2024 ausgesetzt und ab Februar 2024 auf eine halbjährliche Degression umgestellt; die kleinteilige Steuerung über den sog. „atmenden Deckel“ entfällt. Bei unvorhergesehenen Entwicklungen können die Rahmenbedingungen für die Vergütung künftig schnell durch eine Rechtsverordnung angepasst werden; hierfür enthält § 95 Nummer 1a EEG 2023 eine entsprechende Verordnungsermächtigung.
Nachweis der Volleinspeisung
Die Details der Regelung finden sich ab Seite 165 derselben Drucksache:
Die Volleinspeisung kann in der Praxis wahlweise durch einen eigenständigen Netzanschluss der Solaranlage oder – im Fall eines mittelbaren Netzanschlusses – auch durch eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung im Sinn des § 11 Absatz 2 EEG 2021 erfolgen. Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Volleinspeisung sind sowohl die gemessenen Einspeisemengen in das Netz als auch – in entsprechender Weise – die gemessenen Entnahmemengen aus dem Netz bilanziell so zu korrigieren, als sei die gesamte an der Anlage gemessene Stromerzeugung in das Netz eingespeist und dementsprechend mehr Strom aus dem Netz zur Deckung der Stromverbräuche in der Kundenanlage entnommen worden (vgl. BNetzA, Hinweis 2021/2 zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung). Der Anlagenbetreiber muss durch die entsprechende mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung sicherstellen, dass er die Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber darlegen kann.
Was passiert, wenn man trotzdem selbst verbraucht:
Der neue § 100 Absatz 14 Satz 4 EEG 2021 regelt schließlich die Rechtsfolge für den Fall, dass der Anlagenbetreiber entgegen seiner vorherigen Mitteilung an den Netzbetreiber nach § 100 Absatz 14 Satz 3 EEG 2021 nicht den gesamten in der Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeist. In diesem Fall verringert sich der anzulegende Wert für den eingespeisten Strom aus solarer Strahlungsenergie für das jeweilige Kalenderjahr vom anzulegenden Wert auf den Marktwert. Die Bestimmung sieht auf der Rechtsfolgenseite eine Verringerung des anzulegenden Wertes auf den Marktwert vor. Wie im Rahmen der Parallelbestimmung des § 52 EEG 2023 ist daher eine Erhöhung über den anzulegenden Wert hinaus ausgeschlossen.
Anmeldung der Volleinspeisung
Um in den Genuß der Volleinspeisevergütung zu kommen, muss der Betreiber dies vorab wählen, und zwar im Vorjahr(!):
Um die Erhöhung der anzulegenden Werte für ein Kalenderjahr zu erhalten, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bis zum 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres, im besonderen Fall des Kalenderjahres 2022 vor Inbetriebnahme der Solaranlage, in Textform mitteilen, dass er den gesamten Strom in diesem Zeitraum in das Netz einspeist.
Die Ausnahmeregelung für 2022, die angeblich „Attentismus“ vorbeugen soll, sieht nach dem Gesetzesvorschlag wie folgt aus, entfällt aber nach dem Änderungsantrag (Seite 30):
Die Regelung hätte bedeutet, dass man vor dem Tag X und bevor man dem Netzbetreiber Meldung gemacht hat, eine neue Anlage nicht mal bestellen darf. Damit dürfte klar sein, dass man angesichts der langen Lieferzeiten am besten die Anlage heute schon bestellt, aber mit der Inbetriebnahme bis zum 1.1.2023 wartet – denn wenn man sie erst nach dem Tag X bestellt, wird man sie höchstwahrscheinlich noch später in Betrieb nehmen können, und dann ist die Übergangsregelung sowieso ausgelaufen. Somit hätte die Regelung den Attentismus gefördert statt ihn zu vermindern.
Vergütungssätze
Diese finden sich auf Seite 19f des Gesetzesvorschlags, und wurden durch den Änderungsantrag (Seite 30) geändert:
table {
overflow: scroll;
}
aktuell (Juli 2022) | Prosumer (beschlossen) | Volleinspeiser (beschlossen) | Prosumer (Gesetzesvorschlag) | Volleinspeiser (Gesetzesvorschlag) | |
bis 10 kWp | 6,23 ct/kWh | 8,6 ct/kWh | 12,9 ct/kWh | 6,93 ct/kWh | 13,8 ct/kWh |
bis 40 kWp | 6,06 ct/kWh | 7,5 ct/kWh | 11,3 ct/kWh | 6,85 ct/kWh | 11,3 ct/kWh |
bis 100 kWp | 4,74 ct/kWh | 6,2 ct/kWh | 11,3 ct/kWh | 5,36 ct/kWh | 11,3 ct/kWh |
bis 300 kWp | 6,2 ct/kWh | 9,4 ct/kWh | 5,36 ct/kWh | 9,4 ct/kWh | |
bis 750 kWp | 6,2 ct/kWh | 5,36 ct/kWh |
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