Behauptungen zur Windkraft – Umweltgutachten

Block auf Glastisch mit Füllfederhalter

Dieser Artikel ist Teil einer Serie über alle Behauptungen zur Windenergie.

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Behauptung

Oft werden gar keine Umweltgutachten vorgelegt und müssen auf dem Klageweg erzwungen werden. Oder sie sind offensichtlich falsch, Gegengutachten kommen zu ganz anderen Ergebnissen. Gewisse Firmen haben sich auf Gefälligkeitsgutachten spezialisiert.

Diskussion

Umweltverträglichkeitsprüfung

Es ist gesetzlich festgelegt, ob vor dem Bau von Windenergieanlagen eine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. In dieser wird überprüft, ob die Anlagen „erhebliche nachteilige Auswirkungen“ auf die folgenden sogenannten Schutzgüter haben werden:

  • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

Das Bestehen der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gleichbedeutend mit der Genehmigung des Bauvorhabens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)). Zunächst wird geklärt, ob eine UVP überhaupt notwendig ist. In der Regel ist dies für weniger als drei Windräder nicht der Fall. Ab drei Windrädern kann eine UVP erfolgen, wenn

  • der Antragsteller (also derjenige, der die Anlagen errichten will) dies wünscht. Dies ist oft dann sinnvoll, wenn spätere Klagen wegen fehlender UVP denkbar sind
  • eine sogenannte UVP-Vorprüfung ergeben hat, dass die oben genannten erheblichen Auswirkungen möglich sind. Hierbei wird in allgemeine und standortbezogene Vorprüfung unterschieden, wobei die standortbezogene Vorprüfung dann zur Anwendung kommt, wenn die Anlagen in einem besonders schutzwürdigen Gebiet errichtet werden sollen (Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, etc.)

Ab Windfarmen von 20 Anlagen erfolgt immer eine UVP (siehe Abbildung 1). Der Begriff „Windfarm“ ist ebenfalls gesetzlich geregelt, wenn nämlich die Anlagen einen „funktionalen Zusammenhang“ haben (d.h. in der Regel, ob sie in derselben Windkonzentrationszone errichtet werden) und außerdem sich ihr Einwirkungsbereich überschneidet. Ob dies jeweils der Fall ist, wird in einer Einzelfallprüfung entschieden. (1)

Verfahren Umweltverträglichkeitsprüfung
Abbildung 1: Verfahren zur Ermittlung, ob für neue Windräder eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (1)

Zuständig für die Vorprüfung und die abschließende Genehmigung ist das Landratsamt. Der Antragsteller hat hierfür dem Landratsamt einen sogenannten UVP-Bericht vorzulegen, welcher auch elektronisch veröffentlicht werden muss. Diesen Bericht muss der Antragsteller zuvor bei unabhängigen Beratungsunternehmen und Expertenteams in Auftrag geben. Für diese gilt: „Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und Prüfmethoden berücksichtigen.“ Das Landratsamt wiederum ist verpflichtet, den Bericht zu prüfen und Stellungnahmen von allen Behörden einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. (1) (2) (3) (4)

Klagen

Eine UVP kann gerichtlich angefochten werden. Klageberechtigt sind hierbei Privatpersonen, wenn sie ihr eigenes Recht verletzt sehen (z.B. Lärm, Schattenwurf, …), nicht jedoch bei Naturschutzrechten. Für diese können nur Verbände klagen, die das Verbandsklagerecht besitzen.

Ein interessantes Beispiel für eine solche Klage ist jene gegen sechs Windenergieanlagen im Landkreis Haßberge, für die ein Baustopp verhängt wurde, weil der Verdacht bestand, dass ein Interessenkonflikt für die genehmigende Behörde (der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt) bestand, weil das Verwaltungsorgans des Landkreises (ebenfalls Landratsamt) gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist, die die Anlagen errichten wollte, und daher die Genehmigungsbehörde schlampig gearbeitet habe. (2) (5)

Letztinstanzlich wurde entschieden, dass sämtliche Klagepunkte nicht haltbar sind, und die Privatpersonen gar nicht hätten klagen dürfen, denn: „Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht.“ Für dieses wird festgestellt: „…dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP […] die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. […] Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.“ Was den Vorwurf der Befangenheit angeht, wurde festgestellt: „Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen“. (6)

Derartige Klagen sind selten erfolgreich und ethisch fragwürdig, denn das Gericht stellt fest: „dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.“

Fazit

Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen muss, ist gesetzlich festgelegt. Auf Wunsch der Betreiber kann sie sogar durchgeführt werden, wenn sie nicht vorgeschrieben ist. Das Gutachten muss von unabhängigen Gutachtern erstellt werden, welche vom Betreiber zu bezahlen sind. Das Gutachten wird vom Landratsamt geprüft und dieses entscheidet dann über die Baugenehmigung. Es ist möglich, gegen die Entscheidung zu klagen, allerdings müssen dem Landratsamt erhebliche Mängel nachgewiesen werden.

Quellen

  1. Fachagentur Windenergie an Land. UVP und UVP-Vorprüfung. Berlin : Fachagentur Windenergie an Land, 5.2018. https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/FA_Wind_Kurzinformationen_UVP_05-2018.pdf.
  2. Bradtka, Johannes. Die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windrädern. [Online] : Umwelt-Watchblog, 21.3.2015. https://umwelt-watchblog.de/die-bedeutung-der-umweltvertraeglichkeitspruefung-bei-der-genehmigung-von-windraedern/.
  3. Bundesamt für Justiz. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. [Online] : Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2020. https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html.
  4. Wikipedia. Umweltverträglichkeitsprüfung. 2020. https://de.wikipedia.org/wiki/Umweltvertr%C3%A4glichkeitspr%C3%BCfung.
  5. Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg. Baustopp für sechs Windkraftanlagen im Landkreis Haßberge. Würzburg : Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, 31.03.2015. https://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/pm-windkraftanlagen-ha%c3%9fberge.pdf.
  6. Bayern.Recht. VGH München, Beschluss v. 08.06.2015 – 22 CS 15.686. Würzburg : Bayerische Staatskanzlei, 08.06.2015. https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(w4bjsf4vkpmxqcbehccq1d4d))/Content/Document/JURE150009756?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1.

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