Behauptungen zur Windkraft – Verfassungsbedenken

Justitia

Dieser Artikel ist Teil einer Serie über alle Behauptungen zur Windenergie.

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Behauptung

Der bundesweit massenhafte Ausbau von Windkraftanlagen im Außenbereich bewirkt eine Verschlechterung der natürlichen Lebensgrundlage der Menschen und des Erhaltungszustands der Wildtiere. Dieses Gut ist durch Artikel 20a GG verfassungsrechtlich geschützt (1); Rechtliche Expertise durch Prof. Dr. Dietrich Murswiek (2)

Diskussion

Artikel 20a GG besagt wie folgt: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (3)

Dieser Grundsatz führt selbstverständlich dazu, dass jeder Eingriff in die Natur an Art. 20a GG zu messen ist und immer eine Abwägung geschehen muss, ob dieser Eingriff noch zumutbar ist. Das gilt dann sicher auch für den Bau von Windrädern. Wenn aber Eingriffe durch Siedlungs- und Straßenbau, Kernkraftwerke, Kohlekraftwerke und andere Industrieanlagen als verfassungsgemäß angesehen werden, weil diese im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen errichtet worden sind, dann setzt ein Verstoß gegen Art 20a GG voraus, dass es sich um sehr gravierende, mit den bestehenden Anlagen unvergleichliche Schädigung von Mensch, Tier und der natürlichen Lebensgrundlage handeln muss.

Diese gravierende Schädigung ist dabei zu beweisen und nicht nur zu behaupten. Weiter hätte eine Schaden-Abwägung ausgehend von den Industrieanlagen, die durch die Windräder mittel- und langfristig ersetzt werden, wie Kernkraftwerke, Kohlekraftwerke und Gaskraftwerke und zwar nicht nur hinsichtlich der Frage, wie viel CO2 eingespart wird, sondern insbesondere auch hinsichtlich der Entsorgung von Atommüll und der Belastung durch Feinstaub etc. erfolgen müssen. Eine solche Bewertung fand jedoch nicht statt.

Wenn festzustellen ist, dass durch Windräder selbstverständlich Eingriffe in die Natur geschehen, weil dies beim Bau jeder Industrieanlage passiert, dann ist aber gerade der Nachweis einer übermäßigen Beeinträchtigung ein Wesenskern des Artikel 20a GG. Insoweit handelt es sich bei der juristischen Aussage um eine bewusst verkürzte und damit in der Folge um eine falsche Rechtsauffassung. (4)

Weiterhin ist wichtig, dass die im Argument genannten Aussagen nicht gerichtlich festgestellt wurden, es wurde nicht einmal eine Klage eingereicht. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit obliegt alleine dem Bundesverfassungsgericht.

Zur Person Dietrich Murswiek ist außerdem anzumerken, dass er entgegen eigener Aussagen offenbar der AfD nahe steht. (5)

Fazit

Die Aussage, dass die Errichtung von Windrädern nicht verfassungsgemäß ist, ist juristisch nicht haltbar.

Quellen

  1. Hündfeld, Norbert Große. Aus welchem Grund der Bundespräsident das Kohleausstiegsgesetz nicht gem. Artikel 82 GG wird ausfertigen können. Münster : Energieverfassungsrecht, 10.7.2020. https://artikel-20a-gg.org/2020/07/10/aus-weichem-grund-der-bundesprasident-das-kohleausstiegsgesetz-gem-artikel-82-gg-nicht-wird-ausfertigen-konnen/.
  2. Murswiek, Dietrich. Klimaschutz und Grundgesetz. Wozu verpflichtet das „Staatsziel Umweltschutz“? [Online] : Wirtschaftsbeirat Bayern, keine Datumsangabe. https://www.wbu.de/media/seiten/verein/ausschuesse/20191022_Murswieck_Vortrag_Klimaschutz.pdf.
  3. Grundgesetz. Artikel 20a. [Online] : dejure.org, 01.08.2002. https://dejure.org/gesetze/GG/20a.html.
  4. Stierl, Gereon. Ausbau der Windkraft keineswegs verfassungswidrig. Nordkirchen : SPD Olfen, 14.03.2020. https://www.spd-olfen.de/meldungen/ausbau-der-windkraft-keineswegs-verfassungswidrig/.
  5. Kai Biermann, Astrid Geisler. Der Ratgeber der AfD. [Online] : ZEIT, 22.1.2018. https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-11/afd-gutachten-dietrich-murswiek-parteispenden.

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